BFH vom 10.03.1972
III R 103/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 163
BStBl II 1972, 519

BFH - 10.03.1972 (III R 103/71) - DRsp Nr. 1997/11018

BFH, vom 10.03.1972 - Aktenzeichen III R 103/71

DRsp Nr. 1997/11018

»Ein freiberuflich Tätiger, der als Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzt, kann bei der Ermittlung seines Gesamtvermögens keinen Schuldposten für die bei der Vereinnahmung der im Veranlagungszeitpunkt noch ausstehenden Honorarforderungen zu erwartenden Einkommensteuer und Kirchensteuer vom Rohvermögen abziehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ;