BFH vom 10.03.1972
III R 52/69
Fundstellen:
BFHE 105, 160
BStBl II 1972, 518

BFH - 10.03.1972 (III R 52/69) - DRsp Nr. 1997/11017

BFH, vom 10.03.1972 - Aktenzeichen III R 52/69

DRsp Nr. 1997/11017

»Wird anläßlich einer Betriebsaufspaltung das Warenvorratsvermögen von der Besitzpersonengesellschaft auf die neu gegründete Betriebs-GmbH mit der Abrede übertragen, daß die GmbH das Warenlager in gleicher Größe und gleich guter Menge bei Ablauf des Pachtvertrages an die Besitzgesellschaft zurückgeben muß, so ist diese Verpflichtung eine Darlehnsschuld, die bei der Feststellung des Einheitswerts der GmbH als Schuld abgezogen werden kann. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil III 114/57 U vom 15.07.1960 (BFH 71, 403, BStBl III 1960, 400) hält der Senat nicht mehr fest.«

I. Die Revisionsbeklagte (Klägerin und Steuerpflichtige, im folgenden GmbH genannt) wurde durch notariellen Vertrag als Folge einer Betriebsaufspaltung von den Gesellschaftern der T-OHG mit einem Stammkapital von ...DM, das sofort voll einbezahlt wurde, gegründet. Die OHG wurde in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt. Die Gesellschafter der GbR und der GmbH sind identisch. Auch die Beteiligungsverhältnisse sind an beiden Gesellschaften gleich. Durch Pachtvertrag übernahm die GmbH von der Besitzfirma den Geschäftsbetrieb der früheren OHG mit allen hierfür erforderlichen Vermögenswerten, insbesondere dem Anlagevermögen und den Warenvorräten. Hinsichtlich der Warenvorräte war in § 2 Nr. 3 des Pachtvertrages folgendes vereinbart: