BFH vom 10.03.1972
III R 88/71
Fundstellen:
BFHE 105, 397
BStBl II 1972, 522

BFH - 10.03.1972 (III R 88/71) - DRsp Nr. 1997/11020

BFH, vom 10.03.1972 - Aktenzeichen III R 88/71

DRsp Nr. 1997/11020

»1. Bei der Einheitsbewertung einer Eigentumswohnung nach dem BewG 1965 kann eine Erhöhung des Vielfachen der Jahresrohmiete wegen der Größe der Grundstücksfläche in Betracht kommen, wenn der Anteil eines Wohnungseigentümers an der gemeinschaftlichen Grundstücksfläche mehr als das Fünffache seines Anteils an der bebauten Fläche beträgt. 2. Der Zuschlag wegen einer übergroßen Grundstücksfläche wird nicht durch den im Vielfachen der Jahresrohmiete enthaltenen Bodenwertanteil begrenzt.«

I. Der Kläger ist Eigentümer einer 1955 bezugsfertig errichteten Eigentumswohnung in einer Gemeinde der Gemeindegrößenklasse 10.000 bis 50.000 Einwohner. Die Wohnung ist 70 qm groß. Die im gemeinschaftlichen Eigentum der insgesamt 10 Wohnungseigentümer stehende Grundstücksfläche von 2.386 qm ist auf einer Fläche von 346 qm bebaut. Der Anteil des Klägers an dem gemeinschaftlichen Eigentum beträgt 105/1000.