BFH vom 10.03.1972
VI R 155/69
Fundstellen:
BFHE 105, 131
BStBl II 1972, 485

BFH - 10.03.1972 (VI R 155/69) - DRsp Nr. 1997/10997

BFH, vom 10.03.1972 - Aktenzeichen VI R 155/69

DRsp Nr. 1997/10997

»1. Geschiedenen Ehegatten wird für die gemeinsamen Kinder, die das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die auf Kosten der Elternteile unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden, je ein voller Kinderfreibetrag gewährt, wenn jeder Elternteil die Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung jedes Kindes während eines Zeitraums von vier Monaten überwiegend getragen hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 2aa EStG 1965). 2. Sind die gemeinsamen Kinder zur Berufsausbildung zwangsläufig auswärtig untergebracht, so steht jedem geschiedenen Elternteil, das zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung beiträgt und dem ein Kinderfreibetrag gewährt wird, auch ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG 1965 zu. Der Freibetrag wird wegen der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils nicht gekürzt.«