BFH vom 10.03.1972
VI R 278/68
Fundstellen:
BFHE 105, 348
BStBl II 1972, 596

BFH - 10.03.1972 (VI R 278/68) - DRsp Nr. 1997/11066

BFH, vom 10.03.1972 - Aktenzeichen VI R 278/68

DRsp Nr. 1997/11066

»Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Eine vermögenswerte Sachzuwendung kommt erst in Betracht, wenn der Berechtigte die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) ist Geschäftsführer einer GmbH gewesen, deren Muttergesellschaft eine amerikanische Aktiengesellschaft (AG) ist. Im Jahre 1959 vereinbarte er mit der AG ein Optionsrecht über den Bezug von Aktien (shares) dieser Gesellschaft zum damaligen Börsenkurs von 14,63Dollar je Stück. Bei seinem Ausscheiden aus der GmbH im Juni 1966 übte er die Option aus und erwarb damit 3.250 Aktien, die zu dieser Zeit einen Kurswert von 19,75Dollar hatten.