Durch den angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 11.654 DM festgesetzt. Mit der Beschwerde beantragt der Kläger, den Streitwert auf 33.547 DM, mindestens aber auf 16.548 DM festzusetzen. Er trägt - übereinstimmend mit seinem Prozeßbevollmächtigten, einem Steuerbevollmächtigten -, vor, er habe stillschweigend durch widerspruchslose Anwendung seit etwa 1956 vereinbart, daß sämtliche Leistungen nach der "Allgemeinen Gebührenordnung für die wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe" (im folgenden ALLGO) abzurechnen seien.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger ist durch die möglicherweise zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert. Es fehlt deshalb an einer von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - III B 27/69 vom 7. November 1969, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 97 S. 505 - BFH 97, 505 -, BStBl II 1970, 217).
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