BFH vom 10.05.1972
III R 83/71
Fundstellen:
BFHE 106, 96
BStBl II 1972, 688

BFH - 10.05.1972 (III R 83/71) - DRsp Nr. 1997/11113

BFH, vom 10.05.1972 - Aktenzeichen III R 83/71

DRsp Nr. 1997/11113

»1. Steuernachzahlungen an Betriebssteuern, die sich aufgrund der Feststellungen einer nach dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt durchgeführten Betriebsprüfung ergeben, sind an dem zurückliegenden Feststellungszeitpunkt als unverzinsliche befristete Schulden abzuziehen. 2. Steuernachzahlungen, die sich aufgrund verspätet abgegebener Steuererklärungen ergeben, können nur ausnahmsweise als befristet behandelt werden, wenn nach den Verhältnissen des maßgebenden Feststellungszeitpunkts die Abgabe über die allgemeinen Erklärungsfristen hinaus aufgeschoben war.«

I. Die Klägerin machte in ihrer Vermögensaufstellung zum 31. Dezember 1963 Steuerschulden geltend, und zwar Körperschaftsteuer 1948 bis 1962, Gewerbesteuer 1948 bis 1962, Notopfer 1949 bis 1957 sowie nachträgliche Erhöhungen von Vermögensteuer 1963 und Gewerbesteuer 1963. Die Schulden für 1948 bis 1962 beruhen darauf, daß die Klägerin ihre Umstellungsrechnung in wesentlichen Punkten erst im Jahr 1964 erstellte, die Schulden für 1963 auf einer im Anschluß an die Abgabe der endgültigen Umstellungsrechnung durchgeführten Betriebsprüfung.