I. Die Klägerin machte in ihrer Vermögensaufstellung zum 31. Dezember 1963 Steuerschulden geltend, und zwar Körperschaftsteuer 1948 bis 1962, Gewerbesteuer 1948 bis 1962, Notopfer 1949 bis 1957 sowie nachträgliche Erhöhungen von Vermögensteuer 1963 und Gewerbesteuer 1963. Die Schulden für 1948 bis 1962 beruhen darauf, daß die Klägerin ihre Umstellungsrechnung in wesentlichen Punkten erst im Jahr 1964 erstellte, die Schulden für 1963 auf einer im Anschluß an die Abgabe der endgültigen Umstellungsrechnung durchgeführten Betriebsprüfung.
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