BFH vom 10.06.1983
VI R 106/79
Normen:
EStG (1971) § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 454
BStBl II 1983, 575

BFH - 10.06.1983 (VI R 106/79) - DRsp Nr. 1997/15672

BFH, vom 10.06.1983 - Aktenzeichen VI R 106/79

DRsp Nr. 1997/15672

»Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei dessen Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze einen der Höhe nach entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Geldbetrag, so kann in dem einmaligen Bezug eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit liegen, die nach § 34 Abs. 3 EStG auf drei Jahre zu verteilen ist.«

Normenkette:

EStG (1971) § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt im Streitjahr 1973 bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze von seinem Arbeitgeber eine einmalige Zahlung in Höhe von drei Monatsgehältern. Damit wurde einer betrieblichen Übung entsprochen, nach der Arbeitnehmern bei ihrem Eintritt in den Ruhestand ab einer Mindestzugehörigkeit zum Betrieb eine nach deren Dauer gestaffelte einmalige Zahlung gewährt wird.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte es ab, den Betrag entsprechend dem Antrag des Klägers nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) auf drei Jahre zu verteilen (Einkommensteuerbescheid für 1973 vom 3. Juni 1974).

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab, weil es sich bei der einmaligen Zahlung in Höhe von drei Monatsgehältern nicht um die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG handele.