BFH vom 10.06.1983
VI R 15/80
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 453
BStBl II 1983, 642

BFH - 10.06.1983 (VI R 15/80) - DRsp Nr. 1997/15703

BFH, vom 10.06.1983 - Aktenzeichen VI R 15/80

DRsp Nr. 1997/15703

»Bestellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Erbbaurecht zu einem unangemessen niedrigen Erbbauzins, so sind die Vorteile, die sich aus dem unentgeltlichen Teil der Erbbaurechtsbestellung für den Arbeitnehmer ergeben, diesem im Jahr der Bestellung des Erbbaurechts zugeflossen.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch notariellen Vertrag vom ... 1966 von seinem Arbeitgeber auf dessen Grundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren gegen einen jährlichen Erbbauzins von 300 DM eingeräumt. Der Arbeitgeber war verpflichtet, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten "auf dessen Verlangen um den seinerzeit für Grundstücke ähnlicher Lage und Beschaffenheit ortsüblichen Kaufpreis zu verkaufen". Anläßlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses erwarb der Kläger mit notariellem Vertrag vom ... 1973 das Grundstück für einen Kaufpreis von 56.000 DM.