BFH vom 10.06.1983
VI R 176/80
Normen:
EStG (1971) § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 456
BStBl II 1983, 642

BFH - 10.06.1983 (VI R 176/80) - DRsp Nr. 1997/15704

BFH, vom 10.06.1983 - Aktenzeichen VI R 176/80

DRsp Nr. 1997/15704

»Ist die Zuwendung eines geldwerten Vorteils anzunehmen, weil ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Wirtschaftsgut - wenn auch nicht bewußt und gewollt - unter dem Verkehrswert überläßt, so kann dieser Vorteil eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG sein, wenn sich dies aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt.«

Normenkette:

EStG (1971) § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie erwarben im Streitjahr (1971) von der Arbeitgeberin des Klägers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Kaufpreis einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um diesen Betrag (Einkommensteueränderungsbescheid für 1971). Dabei lehnte es das FA ab, den geldwerten Vorteil nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) auf die Jahre 1962, 1963 und 1964 zu verteilen.