I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie erwarben im Streitjahr (1971) von der Arbeitgeberin des Klägers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Kaufpreis einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um diesen Betrag (Einkommensteueränderungsbescheid für 1971). Dabei lehnte es das FA ab, den geldwerten Vorteil nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) auf die Jahre 1962, 1963 und 1964 zu verteilen.
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