BFH vom 10.08.1972
IV R 182/69
Normen:
EStDV § 77 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 123
BStBl II 1972, 940

BFH - 10.08.1972 (IV R 182/69) - DRsp Nr. 1997/11247

BFH, vom 10.08.1972 - Aktenzeichen IV R 182/69

DRsp Nr. 1997/11247

»Der Gewinnabzug nach § 77 Abs. 1 EStDV für bestimmte Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens steht Land- und Forstwirten nur zu, wenn sie diese Wirtschaftsgüter für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als Anlagevermögen angeschafft haben.«

Normenkette:

EStDV § 77 ;

I. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1964 ist streitig, ob der Steuerpflichtige für die Anschaffung eines Ackerschleppers, einer Heumaschine und eines Ladewagens die Steuervergünstigung des § 77 EStDV 1965 in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger (Steuerpflichtiger) bewirtschaftete als Landwirt einen ca. 40ha großen landwirtschaftlichen Hof. Er war im Streitjahr nicht buchführungspflichtig und führte auch freiwillig keine Bücher. Das Finanzamt (FA) schätzte seinen Gewinn auf 12.464 DM. Im Einspruchsverfahren begehrte der Steuerpflichtige erstmals für einen Ackerschlepper, eine Heumaschine und einen Ladewagen, die er im Februar und März 1965 für einen Gesamtbetrag von 11.947 DM gekauft hatte, den Gewinnabzug (25 v.H. der Anschaffungskosten) nach § 77 EStDV 1965. Das FA lehnte die Gewährung dieser Steuervergünstigung ab, weil der Steuerpflichtige die angeschafften Wirtschaftsgüter nicht seinem Betrieb zugeführt habe, sondern als Ausstattung seinem Sohn für dessen landwirtschaftlichen Betrieb geschenkt habe.