BFH vom 10.08.1972
IV R 219/67
Normen:
EStG § 18 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 318
BStBl II 1972, 902

BFH - 10.08.1972 (IV R 219/67) - DRsp Nr. 1997/11223

BFH, vom 10.08.1972 - Aktenzeichen IV R 219/67

DRsp Nr. 1997/11223

»Der Freibetrag des § 18 Abs. 4 EStG ist auch dann nach den im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen Einnahmen zu berechnen, wenn der Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt ist.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 4 ;

Streitig war bei der Einkommensteuerveranlagung des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger), eines Freiberuflers, für 1965, ob der Freibetrag des § 18 Abs. 4 EStG auch bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) nach den tatsächlich zugeflossenen Einnahmen oder nach den sogenannten Solleinnahmen zu berechnen ist.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 EStG in der seit dem 1. Januar 1955 geltenden Fassung bestimmt, daß "bei der Ermittlung des Einkommens ... 5 v.H. der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höchstens jedoch 1.200 DM jährlich, abgesetzt (werden), wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen". Wie der Senat im Urteil IV 239/59 S, vom 3. August 1961 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 522 - BFH 73, 522 -, BStBl III 1961, 466), das sich mit der Auswirkung des Freibetrags bei zusammen veranlagten, freiberuflich tätigen Ehegatten befaßte, ausführte, hat dieser Freibetrag im wesentlichen die gleiche Funktion wie der mit Wirkung vom 1. Januar 1951 aufgehobene § 38 EStDV 1950.

Dieser lautete wie folgt: