BFH vom 10.08.1972
V R 64/68
Fundstellen:
BFHE 107, 243
BStBl II 1973, 37

BFH - 10.08.1972 (V R 64/68) - DRsp Nr. 1997/11279

BFH, vom 10.08.1972 - Aktenzeichen V R 64/68

DRsp Nr. 1997/11279

»Bei Abtretung einer Forderung ist die vereinnahmte Abtretungsvaluta zugleich das Entgelt für die der Forderung zugrunde liegende Leistung; es kann nicht gemindert werden um Gebühren und Zinsen, die der bisherige Gläubiger an den neuen Gläubiger zahlt. Diese Grundsätze gelten auch bei Forderungsabtretungen im Rahmen eines sogenannten Factoring.«

... . Für die Jahre ... versagte das FA der Steuerpflichtigen, die nac vereinnahmten Entgelten versteuert, die begehrte Entgeltsminderung wegen der an die Bank für die vorzeitige Gutschrift des Gegenwertes für abgetretene Forderungen gezahlten Zinsen.

Das FG hat hierzu im einzelnen folgendes festgestellt: