BFH vom 10.08.1972
VIII R 1/67
Fundstellen:
BFHE 107, 195
BStBl II 1973, 9

BFH - 10.08.1972 (VIII R 1/67) - DRsp Nr. 1997/11262

BFH, vom 10.08.1972 - Aktenzeichen VIII R 1/67

DRsp Nr. 1997/11262

»Eine Rückstellung kann auch gebildet werden, wenn die Erfüllung der ungewissen Verbindlichkeit für die Zeit nach dem Ableben des verpflichteten Betriebsinhabers vereinbart wird.«

I. Der Farbengroßhändler M. H. hatte nach Feststellung des Finanzgerichts (FG einer Reihe seiner Kunden einen Umsatzbonus in Höhe von 10 % der Lieferungen versprochen, der nach seinem und seiner Ehefrau Tode ausgezahlt werden sollte. M. H. ist im November 1960, seine Ehefrau im Juli 1964 gestorben. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist alleinige, unbeschränkte Vorerbin der Ehefrau H., ihrer Schwester. Der Testamentsvollstrecker, dem es nach dem Testament der Ehefrau H. überlassen war, sich mit den früheren Kunden über die Zahlung eines Bonusses auseinanderzusetzen, zahlte insgesamt 66.681,11 DM aus. Die Steuerpflichtige bildete in der berichtigten Bilanz zum 31. Dezember 1962 eine Bonus-Rückstellung von 11.958 DM und in der Bilanz zum 31. Dezember 1963 eine solche in Höhe von 30.000 DM. Beide Bilanzen wurden im Frühjahr 1965 aufgestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) erkannte diese Rückstellungen bei der Einkommensteuerveranlagung der Frau H. für die Streitjahre 1962 und 1963 nicht an, weil es sich nach einem für frühere Veranlagungszeiträume ergangenen Urteil des FG um Nachlaßverbindlichkeiten handele.