BFH vom 10.08.1972
VIII R 80/69
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 199
BStBl II 1973, 10

BFH - 10.08.1972 (VIII R 80/69) - DRsp Nr. 1997/11263

BFH, vom 10.08.1972 - Aktenzeichen VIII R 80/69

DRsp Nr. 1997/11263

»Zur Wohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG zählt das gesamte Grundstück insoweit, als es Wohnzwecken dient. Bei unbebauten Grundstücksflächen kommt es insbesondere auf deren räumlichen Zusammenhang mit dem Haus und die Gestaltung, z.B. als Garten oder Park, an.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, wie der Nutzungswert des dem Kläger und Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) gehörenden Einfamilienhauses zu bemessen ist. Der Steuerpflichtige ist Kaufmann. Er errichtete 1962 auf seinem 42.345 qm großen Grundstück in D in einem Landschaftsschutzgebiet ein Einfamilienhaus, zu dem ein getrennt stehendes Garagengebäude mit Nebenräumen gehört. Die gesamte bebaute Fläche beträgt 497 qm. Die Anschaffungskosten für das Grundstück einschließlich der Kosten für den Abbruch eines Althauses betrugen 260.000 DM, die Herstellungskosten des Hauses mit dem Nebengebäude 340.000 DM.

Während das Finanzamt (FA) den Mietwert des Hauses auf netto 12.000 DM jährlich schätzte, errechnete der Steuerpflichtige einen Bruttomietwert von 750 DM monatlich entsprechend dem von ihm beigezogenen Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücks- und Hypothekenangelegenheiten.