BFH vom 10.08.1972
VIII R 82/71
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 543
BStBl II 1972, 883

BFH - 10.08.1972 (VIII R 82/71) - DRsp Nr. 1997/11214

BFH, vom 10.08.1972 - Aktenzeichen VIII R 82/71

DRsp Nr. 1997/11214

»1. Für ein als Einfamilienhaus bewertetes Wohngrundstück ist ein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 EStG auch dann anzusetzen, wenn es dem Eigentümer nur zum Wochenendaufenthalt dient. 2. Läßt sich der Nutzungswert eines vom Eigentümer bewohnten Einfamilienhauses wegen übergroßer Grundstücksfläche nicht nach der EinfHaus-VO ermitteln, so ist als Bruttonutzungswert regelmäßig die feststellbare Marktmiete anzusetzen. Die Kostenmiete ist nur hilfsweise zugrunde zu legen. Liegt der anhand der Marktmiete ermittelte Nettonutzungswert unter dem Betrag, der sich bei Ansatz der Kostenmiete ergibt, so ist im allgemeinen diese zugrunde zu legen. Die Kostenmiete ist in Anlehnung an die Verordnung über Wohnungswirtschaftliche Berechnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 17.10.1957 zu errechnen.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe: