BFH vom 10.08.1983
I R 120/80
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 386
BStBl II 1984, 137

BFH - 10.08.1983 (I R 120/80) - DRsp Nr. 1997/15833

BFH, vom 10.08.1983 - Aktenzeichen I R 120/80

DRsp Nr. 1997/15833

»Die Umwandlung einer Großzahl bisher als Mietwohnungen genutzter Wohnungen in Wohnungseigentum und die sich daran anschließenden Verkäufe der Eigentumswohnungen überschreiten dann nicht den Rahmen privater Vermögensverwaltung, wenn der Verkäufer die Wohnungen lediglich in einen zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand versetzt; dazu kann unter Berücksichtigung des bei Mietwohnungen Ortsüblichen auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehören. Etwas anderes gilt dann, wenn der Verkäufer in nicht unerheblichem Maße Modernisierungsmaßnahmen vornimmt.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Architekt. Im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung mit seiner am 7. März 1973 von ihm geschiedenen Ehefrau erwarb der Kläger am 20. August 1973 ein Mietwohngrundstück. Am 20. November 1973 erteilte die zuständige Behörde die von dem Kläger für die insgesamt 25 Wohnungen des Hauses am 7. September 1973 beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Die Eigentumswohnungen wurden am 28. Oktober 1974 im Grundbuch eingetragen. Im gleichen Jahr veräußerte der Kläger zwei Wohnungen (erster Kaufvertrag 21. August 1974) und im folgenden Jahr weitere sieben Wohnungen. Bis Ende des Jahres 1978 hatte der Kläger insgesamt 18 Wohnungen veräußert.