BFH vom 10.08.1983
I R 241/82
Normen:
AO (1977) § 9 ; DBA-Belgien Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1; EStG (1975) § 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 5 ; StAnpG § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 261
BStBl II 1984, 11

BFH - 10.08.1983 (I R 241/82) - DRsp Nr. 1997/15780

BFH, vom 10.08.1983 - Aktenzeichen I R 241/82

DRsp Nr. 1997/15780

»Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Belgien, der aus einer öffentlichen Kasse innerhalb der Bundesrepublik Dienstbezüge erhält, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik, wenn er zum Übernachten regelmäßig an seinen Wohnsitz in Belgien zurückkehrt. Infolge der dadurch bedingten beschränkten Steuerpflicht gilt die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten.«

Normenkette:

AO (1977) § 9 ; DBA-Belgien Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1; EStG (1975) § 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 5 ; StAnpG § 14 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau hatten während des streitigen Veranlagungszeitraums 1976 ihren Wohnsitz in Belgien. Der Kläger bezog während des Streitjahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland -Bundesrepublik-. Nach seinen Angaben war er ab 15. Dezember 1975 arbeitsunfähig. Seine Ehefrau war im Privatdienst beschäftigt; ihr Arbeitslohn war -da unter die Grenzgängerregelung des Deutsch-Belgischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Belgien) fallend- im Inland steuerfrei. Der Kläger beantragte für das Streitjahr eine Veranlagung zur Einkommensteuer.