BFH vom 10.11.1972
VI R 297/70
Fundstellen:
BFHE 107, 460
BStBl II 1973, 460

BFH - 10.11.1972 (VI R 297/70) - DRsp Nr. 1997/11493

BFH, vom 10.11.1972 - Aktenzeichen VI R 297/70

DRsp Nr. 1997/11493

»1. Die vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte unterschiedliche Freibetragsregelung für die in den letzten vier Monaten des Besteuerungszeitraumes geborenen Kinder von Lohnsteuerpflichtigen und veranlagten Einkommensteuerpflichtigen kann nicht die Rechtsgrundlage für Steuerfestsetzungen sein. 2. Beruht das Urteil eines FG auf einer vom BVerfG nicht für nichtig, aber für grundgesetzwidrig erklärten Rechtsnorm, so kann die Rechtssache im Hinblick auf die zu erwartende gesetzliche Neuregelung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.«

I. Der Kläger (Revisionskläger und Steuerpflichtiger) beantragte bei der Einkommensteuerveranlagung 1967 für sein am 29. Dezember 1967 geborenes Kind einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1967. Das beklagte Finanzamt (Revisionsbeklagte - FA -) erkannte lediglich eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 und 4 EStG im Betrag von 100 DM an.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begründung ab: