BFH vom 10.11.1972
VI R 314/70
Fundstellen:
BFHE 107, 457
BStBl II 1973, 147

BFH - 10.11.1972 (VI R 314/70) - DRsp Nr. 1997/11339

BFH, vom 10.11.1972 - Aktenzeichen VI R 314/70

DRsp Nr. 1997/11339

»Ist bei der Entscheidung über die Gewährung eines Kinderfreibetrags die Höhe des Betrages von 7.200 DM nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG 1967 streitig, so sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 2. VermBG weder zu den Einkünften zu rechnen noch als schädliche "Bezüge" zu behandeln. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Leistungen des Arbeitgebers nach § 3 des 2. VermBG oder um vermögenswirksam angelegte Lohnteile nach § 4 des 2. VermBG handelt.«

I. Der Sohn des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) hat im März 1968 an der Pädagogischen Hochschule in A. die Erste Lehramtsprüfung abgelegt, am 10. April 1968 sein Prüfungszeugnis erhalten und ist am 22. April zum Beamten auf Widerruf (ap-Lehrer) an einer Landschule ernannt worden. Er hatte im Kalenderjahr 1968 folgende Einkünfte:

Bruttoarbeitslohn ab 22. April 1968

laut Lohnsteuerkarte 9.360 DM

Werbungskosten laut

Lohnsteuer-Jahresausgleich 2.221 DM

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Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit 7.139 DM.