BFH vom 10.11.1972
VI R 40/71
Fundstellen:
BFHE 107, 463
BStBl II 1973, 473

BFH - 10.11.1972 (VI R 40/71) - DRsp Nr. 1997/11501

BFH, vom 10.11.1972 - Aktenzeichen VI R 40/71

DRsp Nr. 1997/11501

»Nachdem das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Freibetragsregelung für Kinder, die innerhalb der letzten vier Monate eines Besteuerungszeitraums geboren sind, für Lohnsteuerpflichtige und Einkommensteuerpflichtige durch das EStG 1965 und 1967 festgestellt hat und der Gesetzgeber gehalten ist, eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen, kann sich die Beurteilung der noch nicht rechtskräftigen Fälle der Veranlagungszeiträume vor 1970 nur nach der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung richten.«

Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1967 für sein am 23. Oktober 1967 geborenes viertes Kind einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt (FA) gewährte bei der Veranlagung drei Kinderfreibeträge und einen Freibetrag nach § 33a EStG in Höhe von 300 DM.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage insoweit statt, als es dem Kläger einen anteiligen weiteren Kinderfreibetrag zuerkannte. Es führte im wesentlichen aus: