BFH vom 10.11.1983
IV R 56/80
Fundstellen:
BFHE 140, 93
BStBl II 1984, 150

BFH - 10.11.1983 (IV R 56/80) - DRsp Nr. 1997/15838

BFH, vom 10.11.1983 - Aktenzeichen IV R 56/80

DRsp Nr. 1997/15838

»Ist eine KG (Beteiligungsgesellschaft) als (einzige) Kommanditistin an einer anderen KG (Grundgesellschaft) beteiligt, so können, wenn die Komplementär-GmbH der Grundgesellschaft Mitunternehmerin dieser Gesellschaft ist, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Beteiligungsgesellschaft die Verluste der Grundgesellschaft selbst dann nicht abgezogen werden, wenn die Komplementär-GmbH in einem gewerbesteuerrechtlichen Organverhältnis zur Beteiligungsgesellschaft stehen sollte.«

I. Streitig ist, ob zur Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) deren Anteil am Verlust einer KG zu berücksichtigen ist.

In den Streitjahren 1972 und 1973 bestanden folgende Beteiligungsverhältnisse: An der Klägerin, einer KG, waren als Komplementär Herr K und als Kommanditisten Frau K und Herr H beteiligt.

Die F-KG bestand aus der Komplementärin, der F-GmbH, und der Klägerin als Kommanditistin. Gesellschafter der F-GmbH waren die Klägerin, Herr K und Frau K. Geschäftsführer der F-GmbH waren Herr K mit alleiniger Geschäftsführungsbefugnis und zwei weitere Geschäftsführer, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt waren.