I. Streitig ist, ob zur Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) deren Anteil am Verlust einer KG zu berücksichtigen ist.
In den Streitjahren 1972 und 1973 bestanden folgende Beteiligungsverhältnisse: An der Klägerin, einer KG, waren als Komplementär Herr K und als Kommanditisten Frau K und Herr H beteiligt.
Die F-KG bestand aus der Komplementärin, der F-GmbH, und der Klägerin als Kommanditistin. Gesellschafter der F-GmbH waren die Klägerin, Herr K und Frau K. Geschäftsführer der F-GmbH waren Herr K mit alleiniger Geschäftsführungsbefugnis und zwei weitere Geschäftsführer, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt waren.
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