BFH vom 10.11.1983
IV R 86/80
Normen:
EStG § 15 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 44
BStBl II 1984, 152

BFH - 10.11.1983 (IV R 86/80) - DRsp Nr. 1997/15839

BFH, vom 10.11.1983 - Aktenzeichen IV R 86/80

DRsp Nr. 1997/15839

»1. Eine Personengesellschaft, die sich auf den Betrieb einer gewerblichen Brennerei und einer Landwirtschaft erstreckt, erzielt gewerbliche Einkünfte; eine Aufspaltung ihrer Gewinne ist rechtlich nicht möglich. 2. Es bedarf jedoch der Prüfung, ob die verschiedenen Betätigungen nicht in zwei getrennten Personengesellschaften ausgeübt werden.«

Normenkette:

EStG § 15 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: