BFH vom 10.11.1983
V R 18/79
Normen:
AO (1977) § 74 ; RAO § 115 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 242
BStBl II 1984, 127

BFH - 10.11.1983 (V R 18/79) - DRsp Nr. 1997/15828

BFH, vom 10.11.1983 - Aktenzeichen V R 18/79

DRsp Nr. 1997/15828

»Die Zugehörigkeit der einem Unternehmen dienenden Gegenstände zu einem Gesamthandsvermögen ist für die Haftung aus § 15 RAO (vgl. nun § 74 AO 1977) ohne Bedeutung, wenn Träger dieses Gesamthandsvermögen nur die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 74 ; RAO § 115 ;

I. Gesellschafter der P. GmbH, über deren Vermögen im Jahre 1973 das Konkursverfahren eröffnet wurde, waren K. mit Anteilen von 51,5 v.H. und seine Mutter E. mit Anteilen von 48,5 v.H. am Stammkapital. Die GmbH hatte eine Möbelfabrik auf Grundstücken betrieben, die ihr die "Grundstücksverwaltung H. Erben", eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zur Verfügung gestellt hatte. Deren Gesellschafter waren K. und seine Mutter.

Unter dem Datum vom 30. November 1977 hat das Finanzamt einen "Haftungs- und Duldungsbescheid gemäß § 115 RAO" erlassen. Dieser ist gerichtet an die "Grundstücksverwaltung H. Erben Herr K. und Frau E. als Gesellschaft d. bürgerl. Rechts" und in Ausfertigungen an beide genannten Gesellschafter zugestellt worden. Den Adressaten dieses Bescheids wird in ihm aufgegeben, die Zwangsvollstreckung in - in dem Bescheid näher bezeichnete - fünf Grundstücke der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Umsatzsteuerschulden der GmbH aus dem Jahre 1973 in Höhe von 132.465,10 DM zu dulden.