I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) hat gegen die der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) unstreitig zustehenden Erstattungsansprüche aus Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt aufgerechnet. Die Gegenforderung des FA ergibt sich aus Steuerschulden der Antragstellerin und ihres mit ihr zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehemannes wegen der Einkommensteuer 1968 bis 1974 sowie 1976 und 1977. Nach einem Aufteilungsbescheid vom 3. Dezember 1986 entfallen auf die Antragstellerin für die Einkommensteuer 1968 bis 1974 keine Steuerschulden.
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