BFH - 10.12.1971 (III R 95/70) - DRsp Nr. 1997/10942
BFH, vom 10.12.1971 - Aktenzeichen III R 95/70
DRsp Nr. 1997/10942
»Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzierungshilfe, die für die auf ein stillgelegtes Steinkohlenbergwerk entfallende Vermögensabgabe gewährt wird, bildet das den technischen Anlagen zur Kohlegewinnung dienende Anlagevermögen des stillgelegten Steinkohlenbergwerks. Grundbesitz, der wie Wohnhäuser und unbebaute Grundstücke nicht den technischen Anlagen für die Kohlegewinnung dient, ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.«