BFH vom 10.12.1971
VI R 112/70
Normen:
EStG (1967) § 12 Nr. 1 § 19 § 9 Abs. 1 S. 1, 2 ; LStDV § 1 Abs. 2, 3 § 2 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 197
BStBl II 1972, 251

BFH - 10.12.1971 (VI R 112/70) - DRsp Nr. 1997/10877

BFH, vom 10.12.1971 - Aktenzeichen VI R 112/70

DRsp Nr. 1997/10877

»1. Der Senat hält daran fest, daß die Unterhaltszuschüsse der Justizreferendare (Gerichtsreferendare, Rechtsreferendare) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2. Der Senat hält die Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und als Werbungskosten anzuerkennenden Fortbildungskosten aufrecht. 3. Für den Justizreferendar bleibt es dabei, a) daß die Kosten der Dr.-Prüfung, auch wenn diese erst nach Eintritt in das Berufsleben abgelegt wird, als letzter Akt einer akademischen Ausbildung nicht abzugsfähige Ausbildungsaufwendungen sind, b) daß dagegen die Aufwendungen für ein Repetitorium abzugsfähige Fortbildungskosten sind.«

Normenkette:

EStG (1967) § 12 Nr. 1 § 19 § 9 Abs. 1 S. 1, 2 ; LStDV § 1 Abs. 2, 3 § 2 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Der Kläger, jetzt Rechtsanwalt, war im Jahre 1967 als Gerichtsreferendar tätig. Er wandte in diesem Jahr für ein der Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen dienendes Repetitorium 315 DM auf und zahlte an Promotionskosten 352,30 DM.