I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) war im Jahr 1967 technischer Aufsichtsbeamter bei einer Steinbruch-Berufsgenossenschaft. Er besichtigte für seine Arbeitgeberin Betriebe. Für die Dienstfahrten benutzte er einen eigenen PKW VW 1300. Die Arbeitgeberin erstattete ihm im Streitjahr für die ersten 10.000 gefahrenen km 0,27 DM je km und für weitere 13.163 gefahrene km 0,18 DM je km.
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