BFH vom 10.12.1971
VI R 133/71
Fundstellen:
BFHE 104, 206
BStBl II 1972, 243

BFH - 10.12.1971 (VI R 133/71) - DRsp Nr. 1997/10871

BFH, vom 10.12.1971 - Aktenzeichen VI R 133/71

DRsp Nr. 1997/10871

»Benutzt ein Arbeitnehmer bei Dienstreisen mit Billigung des Arbeitgebers sein eigenes Kraftfahrzeug, so können die Kraftfahrzeugkosten in aller Regel bis zu 0,25 DM je Kilometer ohne Einzelnachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ersatzleistungen des Arbeitgebers sind anzurechnen. Ob solche Ersatzleistungen einen Zuschuß zu den Kraftfahrzeugkosten oder deren vollen Ersatz bezwecken, ist unerheblich.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) war im Jahr 1967 technischer Aufsichtsbeamter bei einer Steinbruch-Berufsgenossenschaft. Er besichtigte für seine Arbeitgeberin Betriebe. Für die Dienstfahrten benutzte er einen eigenen PKW VW 1300. Die Arbeitgeberin erstattete ihm im Streitjahr für die ersten 10.000 gefahrenen km 0,27 DM je km und für weitere 13.163 gefahrene km 0,18 DM je km.