I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist im Jahre 1968 als Chemielaborant bei der Fa. A. tätig gewesen und hat Abendkurse der Chemieschule in B. besucht, um Chemie-Ingenieur zu werden. Das Finanzamt (FA) lehnte beim Lohnsteuer-Jahresausgleich die Berücksichtigung der hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrtkosten, Tagesspesen, Unterrichtsmittel als Werbungskosten mit der Begründung ab, es handle sich nicht um Aufwendungen für die berufliche Fortbildung, sondern für die Ausbildung zu einem anderen Beruf, die nach § 12 Nr. 1 EStG zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehörten.
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