BFH vom 10.12.1971
VI R 150/70
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 223
BStBl II 1972, 254

BFH - 10.12.1971 (VI R 150/70) - DRsp Nr. 1997/10878

BFH, vom 10.12.1971 - Aktenzeichen VI R 150/70

DRsp Nr. 1997/10878

»Kosten des Studiums an einer Ingenieur-Fachschule mit dem Ziel, die Stellung eines graduierten Ingenieurs zu erlangen, sind Ausbildungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist im Jahre 1968 als Chemielaborant bei der Fa. A. tätig gewesen und hat Abendkurse der Chemieschule in B. besucht, um Chemie-Ingenieur zu werden. Das Finanzamt (FA) lehnte beim Lohnsteuer-Jahresausgleich die Berücksichtigung der hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrtkosten, Tagesspesen, Unterrichtsmittel als Werbungskosten mit der Begründung ab, es handle sich nicht um Aufwendungen für die berufliche Fortbildung, sondern für die Ausbildung zu einem anderen Beruf, die nach § 12 Nr. 1 EStG zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehörten.