BFH vom 10.12.1971
VI R 160/70
Fundstellen:
BFHE 104, 231
BStBl II 1972, 255

BFH - 10.12.1971 (VI R 160/70) - DRsp Nr. 1997/10879

BFH, vom 10.12.1971 - Aktenzeichen VI R 160/70

DRsp Nr. 1997/10879

»Die Kosten eines Hochschulstudiums, das ein Steuerpflichtiger mit dem Ziel, die entsprechenden Abschlußprüfungen abzulegen, absolviert, gehören auch dann zu den Ausbildungskosten, wenn es sich um ein dem bereits abgeschlossenen Erststudium verwandtes Zweitstudium handelt und der Steuerpflichtige aufgrund des Erststudiums bereits einen Beruf ausübt (Beitritt zu den Grundsätzen des BFH-Urteils IV R 266/66 vom 16.03.1967, BFH 89, 511, BStBl III 1967, 723).«

I. Der Ehemann (Steuerpflichtiger), der ein Studium der Betriebswirtschaft erfolgreich abgeschlossen hatte, war im Streitjahr 1967 als Angestellter Steuersachbearbeiter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig. Er ging neben seiner Berufsausübung dem Studium der Volkswirtschaft an der Universität X nach. Das Finanzamt (FA) lehnte bei der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer 1967 die Anerkennung der aufgewendeten Studienkosten als Werbungskosten ab mit der Begründung, daß es sich um Ausbildungsaufwendungen handele.