I. Der Ehemann (Steuerpflichtiger), der ein Studium der Betriebswirtschaft erfolgreich abgeschlossen hatte, war im Streitjahr 1967 als Angestellter Steuersachbearbeiter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig. Er ging neben seiner Berufsausübung dem Studium der Volkswirtschaft an der Universität X nach. Das Finanzamt (FA) lehnte bei der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer 1967 die Anerkennung der aufgewendeten Studienkosten als Werbungskosten ab mit der Begründung, daß es sich um Ausbildungsaufwendungen handele.
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