I. Der Kläger, ein Betriebsprüfer bei einem Niedersächsischen Finanzamt (FA), hatte im Streitjahr 1967 aus dienstlichen Anlaß Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand gehabt. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich will er den Unterschied zwischen der behördlichen Reisekostenvergütung und den höheren Pauschbeträgen der Richtlinien ohne Einzelnachweis als Werbungskosten abgesetzt haben.
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