BFH vom 10.12.1971
VI R 180/71
Fundstellen:
BFHE 104, 241
BStBl II 1972, 257

BFH - 10.12.1971 (VI R 180/71) - DRsp Nr. 1997/10880

BFH, vom 10.12.1971 - Aktenzeichen VI R 180/71

DRsp Nr. 1997/10880

»Bei Dienstreisen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes kann in der Regel der Unterschied zwischen den nach Reisekostenrecht erstattenden Beträgen und den Pauschbeträgen der LStR als Werbungskosten anerkannt werden. Das gilt nicht, wenn die Anwendung der Richtlinienpauschbeträge offensichtlich zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde oder wenn der Dienstherr dem Bediensteten eine zumutbare Weisung zur Begrenzung der Aufwendungen gegeben hat.«

I. Der Kläger, ein Betriebsprüfer bei einem Niedersächsischen Finanzamt (FA), hatte im Streitjahr 1967 aus dienstlichen Anlaß Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand gehabt. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich will er den Unterschied zwischen der behördlichen Reisekostenvergütung und den höheren Pauschbeträgen der Richtlinien ohne Einzelnachweis als Werbungskosten abgesetzt haben.