BFH vom 10.12.1971
VI R 209/69
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 235
BStBl II 1972, 250

BFH - 10.12.1971 (VI R 209/69) - DRsp Nr. 1997/10876

BFH, vom 10.12.1971 - Aktenzeichen VI R 209/69

DRsp Nr. 1997/10876

»Hat ein Arbeitnehmer zur Bezahlung von Kosten der Berufsfortbildung ein Darlehen aufgenommen, so sind nicht die zur Rückzahlung des Darlehens geleisteten Beträge, sondern die zur Begleichung der Fortbildungskosten geleisteten Ausgaben Werbungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) hatte im Jahre 1964 als Diplom-Ingenieur bei der Firma A in B seine erste Stellung angetreten. Im Rahmen des Berufsfortbildungsprogramms der Carl-Duisberg-Gesellschaft e.V. beteiligte er sich in den Monaten April bis Juni 1965 an einem Studienseminar in Yellow Springs/Ohio (USA). Anschließend beteiligte er sich an einem Betriebspraktikum in den USA bis Ende 1966. Seit dem 1. April 1967 ist er bei einer inländischen Tochtergesellschaft des amerikanischen Unternehmens, bei dem er als Praktikant war, als Ingenieur tätig. Zur Finanzierung der ihm durch die Teilnahme an dem Studienseminar und dem Betriebspraktikum entstandenen Aufwendungen hat er von der Carl-Duisberg-Gesellschaft ein Darlehen von 4.000 DM erhalten. Im Jahr 1967 zahlte er auf dieses Darlehen einen Teilbetrag von 800 DM zurück.