BFH vom 10.12.1971
VI R 253/68
Fundstellen:
BFHE 104, 226
BStBl II 1972, 247

BFH - 10.12.1971 (VI R 253/68) - DRsp Nr. 1997/10875

BFH, vom 10.12.1971 - Aktenzeichen VI R 253/68

DRsp Nr. 1997/10875

»Mehraufwendungen eines Referendars anläßlich einer auswärtigen Beschäftigung, die auf seine Ausbildungszeit als Referendar angerechnet wird, können als Werbungskosten zu berücksichtigende Fortbildungskosten sein. Das gilt auch für eine Beschäftigung im benachbarten Ausland.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) war im Jahr 1965 Referendar beim Landgericht in M und bezog Unterhaltszuschüsse in Höhe von 7.580 DM. Er war außerdem als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität M tätig. Sein Arbeitslohn betrug 6.478 DM. Seine Ehefrau hatte in diesem Jahr Einnahmen in Höhe von 6.583 DM.

Der Steuerpflichtige war im Jahr 1965 im Rahmen seiner Referendarausbildung für drei Monate zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) nach Brüssel überwiesen worden. Er trägt vor, diese Station sei für die Referendarausbildung nicht notwendig gewesen, da das dort vermittelte Wissen außerhalb des üblichen Tätigkeitsfeldes der Referendare liege. Das Praktikum in Brüssel habe vielmehr einer weiterführenden Bildung gedient. Der Aufenthalt in Brüssel hänge auch mit seiner Tätigkeit als vollbeschäftigte Hilfskraft der Universität zusammen.