I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist nach Grundschul- und Handelsschulausbildung sowie anschließender kaufmännischer Lehre seit dem Jahre 1963 als kaufmännische Angestellte tätig. Nach einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers übt sie eine sekretariatsähnliche Tätigkeit aus und soll als Sekretärin für einen der leitenden Angestellten eingesetzt werden, wofür der Arbeitgeber eine gute Allgemeinbildung und Fremdsprachenkenntnisse voraussetz. Ihr Antrag, Fahrtkosten zum Besuch eines Abendgymnasiums in Höhe von 1.856 DM mit dem Ziel der Ablegung der Reifeprüfung als Werbungskosten zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt (FA) ab. Es sah die Ausgaben als Berufsausbildungskosten an und berücksichtigte Sonderausgaben in Höhe von 900 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1969 (§
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