BFH vom 11.02.1972
III R 5/70
Fundstellen:
BFHE 105, 155
BStBl II 1972, 480

BFH - 11.02.1972 (III R 5/70) - DRsp Nr. 1997/10994

BFH, vom 11.02.1972 - Aktenzeichen III R 5/70

DRsp Nr. 1997/10994

»Zur Frage des Mißbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts bei der Gewährung eines Pensionsanspruchs.«

I. Das Finanzamt (FA) setzte bei der Vermögensteuerveranlagung des Erblassers und Ehemanns der Revisionsklägerin auf den 1. Januar 1959 im sonstigen Vermögen den Kapitalwert einer Rente an. Diese Rente beruhte auf einem Pensionsvertrag, den der Erblasser und seine Ehefrau mit einer Kommanditgesellschaft (im folgenden: KG II) am 16. Juni 1958 abgeschlossen hatten. Dieser Pensionsvertrag stand im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers aus einer anderen KG (im folgenden: KG I) zum 30. Juni 1958, an der der Erblasser als persönlich haftender Gesellschafter und die KG II als Kommanditistin beteiligt waren. Der Erblasser hatte in einem Ausscheidungsvertrag vom 16. Juni 1958 in Nr. 4 "für sich und seine Rechtsnachfolger zeitlich unbeschränkt" die Verpflichtung übernommen, den beiden KG "in keiner Weise Konkurrenz zu machen oder durch Dritte machen zu lassen". In Abs. 2 der Nr. 4 dieses Vertrages hieß es:

"Als Gegenleistung für die endgültige Ausschaltung des ... (Erblasser) aus der Branche in obigem Sinne erhält ... (Erblasser) und seine Ehefrau von der ... (KG II) eine Pensionszahlung gemäß gesondertem Pensionsvertrag".