BFH vom 11.02.1972
VI R 307/68
Fundstellen:
BFHE 104, 405
BStBl II 1972, 304

BFH - 11.02.1972 (VI R 307/68) - DRsp Nr. 1997/10905

BFH, vom 11.02.1972 - Aktenzeichen VI R 307/68

DRsp Nr. 1997/10905

»Verwendet ein Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften sein Bausparguthaben innerhalb der Sperrfrist für einen Wohnungsbau am Arbeitsplatz in Belgien, so kann das Finanzamt bereits gewährte Wohnungsbauprämie zurückfordern.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte hat im August 1963 mit dem Beamtenheimstättenwerk einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM abgeschlossen. Für die im selben Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen auf den Bausparvertrag in Höhe von 4.590 DM hat der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) eine Wohnungsbau-Prämie in Höhe von 400 DM gewährt.

Im Mai 1965 erhielt das FA die Mitteilung des Beamtenheimstättenwerks, daß der Kläger seine Ansprüche aus dem Bausparvertrag in Höhe von 40.000 DM beliehen und die Bausparsumme für einen Wohnungsbau im Ausland verwendet habe. Der Kläger, der Bediensteter der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) ist, hat in der Nähe seines Arbeitsplatzes in R. (Belgien) ein Eigenheim erbaut und hierfür die Bausparsumme verwendet.