BFH vom 11.03.1983
VI R 65/80
Normen:
EStG (1977) § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 139, 32
BStBl II 1983, 629

BFH - 11.03.1983 (VI R 65/80) - DRsp Nr. 1997/15697

BFH, vom 11.03.1983 - Aktenzeichen VI R 65/80

DRsp Nr. 1997/15697

»Ein lediger Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung, der nach einer beruflich veranlaßten Versetzung seine Wohnung am bisherigen Beschäftigungsort beibehält, kann Aufwendungen für die Unterkunft am neuen Beschäftigungsort auch nicht für eine Übergangszeit als Werbungskosten absetzen, wenn er wegen fehlender Umzugsbereitschaft von vornherein auf die Suche nach einer angemessenen Wohnung verzichtet. Ob etwas anderes für die ersten zwei Wochen der Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort gilt (Absch. 27 Abs. 5 Nr. 1 LStR 1978), bleibt dahingestellt.«

Normenkette:

EStG (1977) § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Finanzbeamter. Nach Beendigung seiner Ausbildung am Finanzamt A wurde er zum 1. Dezember 1977 aus dienstlichen Gründen von A nach B versetzt. In B bewohnte er von diesem Zeitpunkt an ein gemietetes möbliertes Zimmer ohne Kochgelegenheit. Die Miete für das möblierte Zimmer belief sich auf monatlich 105 DM. Der Kläger behielt am bisherigen Wohnort A seine aus mehreren Räumen bestehende und teilweise mit eigenen Möbeln ausgestattete Wohnung im Haus der Eltern gegen Kostenbeteiligung auch nach der Versetzung bei. Um eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung in B bemühte sich der Kläger nicht, da er seit der Versetzung nach B seine Rückversetzung nach A anstrebte.