BFH vom 11.04.1972
VIII R 20/66
Fundstellen:
BFHE 105, 354
BStBl II 1972, 597

BFH - 11.04.1972 (VIII R 20/66) - DRsp Nr. 1997/11067

BFH, vom 11.04.1972 - Aktenzeichen VIII R 20/66

DRsp Nr. 1997/11067

»1. § 243 Abs. 3 AO a.F. widersprach nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen. 2. Die Angemessenheit von Vergütungen für im elterlichen Betrieb mitarbeitende Kinder kann auch aus dem Vergleich mit den an fremde Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsvergütungen beurteilt werden, wenn deren Tätigkeiten und Aufgabenbereiche nicht übereinstimmen.«

I. Streitig ist die Angemessenheit einer Tantiemerückstellung für den im Bauunternehmen des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) tätigen Sohn. In dem Betrieb des Steuerpflichtigen ist u.a. auch sein 1937 geborener Sohn beschäftigt, dessen Tätigkeit sich vornehmlich auf die Fertigung von Bauzeichnungen und Arbeitsnachweisen für die Auftraggeber sowie auf die Kostenabrechnung erstreckt. Außerdem führte er im Streitjahr Verhandlungen mit den staatlichen Bauämtern. Der Sohn des Steuerpflichtigen war 1953 als Maurerlehrling in den väterlichen Betrieb eingetreten und hatte nach Ablegung der Gesellenprüfung im Winter 1956/57 einen Halbjahreskurs eines privaten Techniker- und Werkmeisterlehrinstituts besucht. Danach war er in verschiedenen Bereichen des Betriebes des Steuerpflichtigen tätig gewesen.