BFH vom 11.05.1971
VII B 135/69
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 220
BStBl II 1971, 562

BFH - 11.05.1971 (VII B 135/69) - DRsp Nr. 1997/10569

BFH, vom 11.05.1971 - Aktenzeichen VII B 135/69

DRsp Nr. 1997/10569

»Im steuergerichtlichen Verfahren ist auch der Betrag, der als Erstattung der Aufwendungen für einen Prozeßbevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt ist, festgesetzt ist, in sinngemäßer Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 ;

I. In dem Rechtsstreit der Kostengläubigerin gegen das Finanzamt (FA) wegen einheitlicher Gewinnfeststellung 1959 wurden dem FA durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. November 1968 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 13. Januar 1969 beantragte die Kostengläubigerin "Kostenfestsetzung nebst 4 % Zinsen". Durch Beschluß vom 4. Februar 1969 setzte der Urkundsbeamte des FG die zu erstattenden Kosten auf 897,25 DM fest. Auf die Erinnerung der Kostengläubigerin entschied das FG durch Beschluß vom 18. Juli 1969, daß die zu erstattenden Kosten ab 13. Januar 1969 mit 4 % zu verzinsen seien. Gegen den Beschluß ließ das FG die Beschwerde zu.