BFH vom 11.05.1983
III R 52/80
Normen:
InvZulG (1975) § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 503
BStBl II 1983, 581

BFH - 11.05.1983 (III R 52/80) - DRsp Nr. 1997/15676

BFH, vom 11.05.1983 - Aktenzeichen III R 52/80

DRsp Nr. 1997/15676

»Zur Entscheidungskompetenz von FA und Wirtschaftsbehörde, wenn streitig ist, ob ein außerhalb des Fördergebiets eingesetztes Seeschiff drei Jahre lang in der Betriebstätte verbleibt und in der Betriebstätte überregionale Leistungen erbracht und Arbeitsplätze geschaffen werden.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine im Dezember 1974 in D. gegründete KG, begehrt für das im Juni 1975 zum Preis von ... DM angeschaffte Seeschiff "N" eine Investitionszulage nach § 1 des Investitionszulagengesetzes 1975 (InvZulG 1975) in Höhe von ... DM. Das Seeschiff wurde vom Tag der Anschaffung an von der Klägerin an die ... GmbH in A. verchartert. Es verkehrt zwischen T. und B. und kann laut Chartervertrag auch für Fahrten nach Häfen in Spanien und Portugal eingesetzt werden.