BFH vom 11.05.1983
VI R 61/80
Normen:
EStG § 39 Abs. 6 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 138, 390
BStBl II 1983, 520

BFH - 11.05.1983 (VI R 61/80) - DRsp Nr. 1997/15649

BFH, vom 11.05.1983 - Aktenzeichen VI R 61/80

DRsp Nr. 1997/15649

»Hilft die Gemeinde dem bei ihr eingelegten Einspruch gegen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht ab und legt sie deshalb die Sache dem FA zur Entscheidung vor, so ist gemäß § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG die Einspruchsentscheidung vom FA zu erlassen.«

Normenkette:

EStG § 39 Abs. 6 Satz 3;

I. Die seit 1979 geschiedene frühere Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) erklärte im Jahre 1978 gegenüber der Lohnsteuerstelle der zuständigen Stadtverwaltung, sie lebe vom Kläger seit 1977 getrennt und führe gemeinsam mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern einen eigenen Haushalt. Die Stadt änderte darauf die Lohnsteuerkarte 1979 des Klägers dahingehend, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1979 statt der Steuerklasse III, Zahl der Kinder 2, nur noch die Steuerklasse I eintrug.

Hiergegen legte der Kläger bei der Stadt Einspruch mit der Begründung ein, die Behauptungen seiner früheren Ehefrau träfen nicht zu. Die Stadt gab den Einspruch zur weiteren Bearbeitung an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ab. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.