BFH vom 11.08.1971
VIII 7/65
Normen:
AO § 94 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 130
BStBl II 1972, 2

BFH - 11.08.1971 (VIII 7/65) - DRsp Nr. 1997/10718

BFH, vom 11.08.1971 - Aktenzeichen VIII 7/65

DRsp Nr. 1997/10718

»1. In der Regel bedarf das Rechtsmittel des Einspruchs der Schriftform. Mündliche Erklärungen eines Steuerpflichtigen, er wolle Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, reichen zur rechtswirksamen Einlegung des Einspruchs selbst dann nicht aus, wenn die Protokollierung dieser Erklärung durch das FA ohne Verschulden des Steuerpflichtigen unterblieben ist. 2. Ein Einspruch, dem hinsichtlich des Antrags des Steuerpflichtigen nach § 94 AO durch das FA in vollem Umfang entsprochen worden ist, erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Damit ist die spätere Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zu anderen Punkten ausgeschlossen.«

Normenkette:

AO § 94 ;

I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat und ob gegebenenfalls für die Versäumung der Rechtsmittelfrist Nachsicht zu gewähren ist.

Der Steuerpflichtige betreibt eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Auf Grund einer im September 1960 durchgeführten Betriebsprüfung ergingen für die Jahre 1956 bis 1958 Einkommensteuer-Berichtigungsbescheide, die am 22. Oktober 1960 zur Post gegeben wurden. Die Einkommensteuer-Nachforderungen in Höhe von 16.627 DM beruhten im wesentlichen auf der Versagung der Vergünstigung der §§ 7e und 10a EStG, weil die Buchführung wegen Fehlens eines Kontokorrentkontos nicht als ordnungsmäßig anerkannt wurde.