BFH vom 11.08.1972
III R 114/71
Fundstellen:
BFHE 107, 233
BStBl II 1973, 39

BFH - 11.08.1972 (III R 114/71) - DRsp Nr. 1997/11281

BFH, vom 11.08.1972 - Aktenzeichen III R 114/71

DRsp Nr. 1997/11281

»Ein Verein, dessen satzungsmäßiger Hauptzweck in der Durchführung der Gütesicherung und Überwachung der gleichbleibenden Innehaltung der Gütebedingungen bei den von seinen Mitgliedern erzeugten Betonzuschlagsstoffen sowie in der Auszeichnung der Erzeugnisse der Mitglieder mit einem Gütezeichen besteht, ist kein Berufsverband im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 8 VStG

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der sich mit der Gütesicherung von Kiesen und Sanden befaßt. Nach Nr. 2.1 seiner Satzung bezweckt er: "die Gütesicherung von Kiesen und Sanden ... , insbesondere verwendbar als Betonzuschlagsstoffe, bei denjenigen Unternehmen der Sand-Kies-Natursteinindustrie des Landes X durchzuführen, die sich der ständigen Güteüberwachung ihrer Erzeugnisse durch den Verband unterziehen; die Erzeugnisse, die den Gütebedingungen des Verbandes ... und den DIN-Vorschriften entsprechen, durch ein Gütezeichen auszuzeichnen; die gleichbleibende Innehaltung der Gütebedingungen zu überwachen; gegenüber Abnehmern und Baubehörden durch die Anwendung des Gütezeichens für die ordnungsmäßige Überwachung Gewähr zu bieten; für die Gütesicherung zu werben".