BFH vom 11.08.1972
VI R 128/70
Fundstellen:
BFHE 107, 21
BStBl II 1972, 915

BFH - 11.08.1972 (VI R 128/70) - DRsp Nr. 1997/11232

BFH, vom 11.08.1972 - Aktenzeichen VI R 128/70

DRsp Nr. 1997/11232

»Zum Begriff "Arbeitsstätte" bei einem Schlafwagenschaffner.«

I. Der Kläger ist als Schlafwagenschaffner bei der Deutschen Schlafwagen- und SpeisewagenGesellschaft mbH (DSG) beschäftigt. Im Lohnsteuerjahresausgleich 1967 machte er unter anderem 4.431 DM mit folgender Begründung als Werbungskosten geltend:

Er sei im Jahre 1967 an 211 Tagen als Schaffner auf Dienstreisen unterwegs gewesen, so daß ihm der Pauschsatz für Verpflegungsmehraufwand von 21 DM täglich zustehe. Das Finanzamt (FA) sah die Fahrten nicht als Dienstreisen an und gewährte dem Kläger für jeden Einsatztag, an dem er mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend war, einen Pauschbetrag von nur 5 DM (insgesamt 1.055 DM).

Mit der Klage trug der Kläger vor: