BFH vom 11.08.1972
VI R 262/69
Fundstellen:
BFHE 107, 127
BStBl II 1973, 35

BFH - 11.08.1972 (VI R 262/69) - DRsp Nr. 1997/11278

BFH, vom 11.08.1972 - Aktenzeichen VI R 262/69

DRsp Nr. 1997/11278

»1. Die Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs steht einer Nachforderung von Lohnsteuer nicht entgegen, wenn die Nachforderung auf Besteuerungsmerkmale gestützt wird, die beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht geprüft worden sind. 2. Bei einem Arbeitnehmer, der beim Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich eine West-Berliner Anschrift angibt und eine in Berlin (West) ausgestellte Lohnsteuerkarte vorlegt, gehören die Voraussetzungen für die Gewährung der Berlinpräferenz nicht zu den beim Lohnsteuer-Jahresausgleich geprüften Besteuerungsmerkmalen.«