BFH vom 11.08.1972
VI R 274/70
Fundstellen:
BFHE 107, 24
BStBl II 1972, 917

BFH - 11.08.1972 (VI R 274/70) - DRsp Nr. 1997/11233

BFH, vom 11.08.1972 - Aktenzeichen VI R 274/70

DRsp Nr. 1997/11233

»Die Reise eines Arbeitnehmers, die auf Weisung des Arbeitgebers und auf dessen Kosten ausgeführt wird, ist für die Besteuerung nicht ohne weiteres als Dienstreise anzusehen, wenn besondere Umstände, wie z.B. die Art der Reise oder nahe verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die dienstliche Veranlassung der Reise zweifelhaft erscheinen lassen. Weist die Reise wesentliche Merkmale einer Studienreise auf, so ist die dienstliche Veranlassung in Anlehnung an die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Anerkennung von Studienreisen aufgestellt hat, zu überprüfen.«

I. Streitig ist, ob die der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) von ihrer Arbeitgeberin im Streitjahr 1963 erstatteten Kosten für eine Amerikareise steuerfreier Reisekostenersatz sind. Die Klägerin war Geschäftsführerin und die einzige leitende Angestellte der Firma A-KG (KG), einem Herstellungsbetrieb von modischer Damenoberbekleidung (DOB). Gesellschafter der KG sind die Mutter und der Bruder der Klägerin. Die Klägerin nahm in der Zeit vom 3. bis 19. Juni 1963 an einer vom Wirtschaftsdienst-Studienreisen in der Hapag-Lloyd Reisebüro-Organisation veranstalteten "Fachstudienreise für die DOB-Industrie nach Amerika" teil.