I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Eigentümer zweier Grundstücke, die jeweils mit einem Mehrfamilienhaus bebaut waren. Die Wohnungen waren bis auf eine, die der Kläger mit seiner Ehefrau selbst nutzte, vermietet.
1973 übereignete der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge jeweils ein Grundstück auf seine Söhne. Er behielt sich und seiner Ehefrau als Gesamtgläubiger den lebenslänglichen Nießbrauch vor, der in das Grundbuch eingetragen wurde. Besitz, Nutzungen, öffentliche Lasten und Abgaben sowie Rechte und Gefahren sollten auf die Erwerber übergehen.
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