I.
Der Steuerpflichtige (Stpfl.) spendete im Jahr 1962 für die Sven-Hedin-Stiftung 10.000 DM an die Schwedische Akademie der Wissenschaften. Eine entsprechende Spendenbescheinigung legte er vor. Das Finanzamt (FA) ließ die Spende nicht zum Abzug als Sonderausgaben zu, da sie nicht einer inländischen Stelle gegeben worden sei.
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