BFH vom 11.11.1971
IV R 241/70
Normen:
EStG § 34 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 567
BStBl II 1972, 213

BFH - 11.11.1971 (IV R 241/70) - DRsp Nr. 1997/10851

BFH, vom 11.11.1971 - Aktenzeichen IV R 241/70

DRsp Nr. 1997/10851

»Vergütungen, die ein nichtselbständig tätiger Oberarzt in einer Universitätsklinik von dem Klinikdirektor für die Vertretung oder die Mitarbeit bei der Behandlung der Privatpatienten des Klinikdirektors erhält, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.«

Normenkette:

EStG § 34 ;

I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) war im Streitjahr 1965 Oberarzt der Neurologischen Klinik eines Universitätskrankenhauses und Privatdozent an der Universität. Nach der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr betrugen die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit 21.801 DM und seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (wissenschaftliche Gutachten) 25.695 DM. Für die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beantragte er Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 4 EStG.