BFH vom 11.11.1983
III R 25/77
Fundstellen:
BFHE 140, 289
BStBl II 1984, 187

BFH - 11.11.1983 (III R 25/77) - DRsp Nr. 1997/15854

BFH, vom 11.11.1983 - Aktenzeichen III R 25/77

DRsp Nr. 1997/15854

»Zum Ansatz und zur Bewertung von Musikverlagsrechten bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Musik- und Bühnenverlag. Sie schließt mit Autoren Verträge ab, die ihr die ausschließlichen und unbeschränkten Werknutzungsrechte an Text und Musik des Werkes einräumen.

Aufgrund einer im Jahre 1973 durchgeführten Betriebsprüfung erfaßte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die der Klägerin aus den Verträgen zustehenden Rechte als immaterielle Wirtschaftsgüter (Verlagsrechte) im Einheitswert des Betriebsvermögens. Da die Klägerin die Rechte nicht inventarisiert hatte, berechnete das FA den Teilwert aller Rechte im Wege der Schätzung. Es ermittelte den durchschnittlichen Bruttoerlös aller Rechte (Erlöse aus Aufführungsrechten sowie Gebühren der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte -GEMA-) auf der Grundlage von fünf Jahren, verminderte diesen Betrag um die Honorare an die Komponisten und Autoren und zog vom Restbetrag eine pauschale Kostenbelastung von 50 bzw. 40 v.H. ab.

Den Jahresnettoertrag kapitalisierte das FA unter Annahme einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der Werke von fünf Jahren mit dem Vervielfältiger 3,6.